Wo immer in dieser Satzung bei der Nennung und Beschreibung von Funktionen die männliche Bezeichnung benutzt wird, bezieht sich diese auf Frauen und Männer gleichermaßen. Aus Vereinfachungsgründen wurde durchweg die männliche Form, für den Turngau Sickingen die Abkürzung TGS gewählt.
(1) Der TGS ist eine Gemeinschaft von Vereinen und Abteilungen.(2) Er ist Fachverband für Freizeit-, Breiten-, Gesundheits- und Wettkampfsport und will das Turnen als bedeutsames Mittel der Erziehung, Gesunderhaltung und Freizeitgestaltung fördern.(3) Der TGS fördert gesundes Leistungsstreben. Er bemüht sich um die Aus- und Fortbildung geeigneter Übungsleiter und Trainer und unterstützt seine Mitgliedsvereine bei Beschaffung von Sportgeräten im Rahmen seiner Möglichkeiten.(4) Er duldet in seinen Reihen keine parteipolitischen, konfessionellen und rassistischen Bestrebungen und stützt seine Arbeit immer auf die freiheitliche, demokratische Grundordnung.(5) Der TGS ist eine Untergliederung des Pfälzer Turnerbundes e.V. (PTB), dessen Satzung, Ordnungen und Beschlüsse auch für ihn und seine Mitglieder verbindlich sind.(6) Der TGS ist sich seiner datenschutzrechtlichen Verantwortung bewusst und handelt gemäß den Vorgaben der DSGVO und des BDSG, die in der Anlage zu dieser Satzung geregelt werden.
(1) Der Verein führt den Namen Turngau Sickingen e.V., nachstehend TGS genannt.(2) Der TGS hat seinen Sitz in Kaiserslautern und ist dort in das Vereinsregister unter der Nummer VR 1608 eingetragen.(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(1) Der TGS verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in ihrer jeweils letztgültigen Fassung. Seine Tätigkeit ist nicht auf wirtschaftlichen Gewinn ausgerichtet. Der TGS ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.(2) Mittel des TGS dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine zweckfreien Zuwendungen aus Mitteln des TGS.(3) Die Mitglieder haben bei Ihrem Ausscheiden (gleich welcher Art) oder bei Auflösung oder Aufhebung des TGS keinerlei Ansprüche.(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des TGS fremd sind oder durchunverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.(5) Die Mitglieder des Vorstandes und die Fachwarte des TGS sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Ihnen werden Aufwendungen erstattet. Die Zahlung einer angemessenen Vergütung für ihren Arbeits- und Zeitaufwand ist zulässig. Über die Zahlung der vorgenannten Vergütungen, unter Beachtung der gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorgaben, entscheidet der Vorstand.
(1) Mitglieder des TGS sind Vereine und Abteilungen, die auf schriftlichen Antrag beim PTB durch dessen Aufnahmebescheid die Mitgliedschaft erworben haben.(2) Die Vereine und Abteilungen des TGS sind berechtigt, seine Einrichtungen zu benutzen und an seinen Veranstaltungen nach Maßgabe dieser Satzung und der sonst dafür einschlägigen Ordnungen und Beschlüssen teilzunehmen.(3) Die in Abs. (2) aufgeführten Rechte ruhen, wenna) fällige Beiträge und/oder Umlagen an den TGS nicht bezahlt worden sind.b) die fällige Bestandsmeldung nicht abgegeben wurde.(4) Die Vereine und Abteilungen des TGS sind verpflichtet, ihre Satzungen und Ordnungen auf die des TGS und PTB abgestimmt zu halten, Beschlüssen und Aufträgen des TGS und PTB fristgerecht nachzukommen, insbesondere auch beschlossene Beiträge, Umlagen und Abgaben zu bezahlen und ihre Mitglieder unter ausreichendem und wirksamem Versicherungsschutz zu halten.
Das Vorgehen ist in §6 der Satzung des Pfälzer Turnerbundes geregelt.
(1) Ein Mitglied des TGS kann jederzeit unter Vorlage eines ordnungsgemäßen Vereinsbeschlusses an den Präsidenten des TGS oder des Pfälzer Turnerbundes seinen Austritt erklären. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen.(2) Rückständige und für das laufende Geschäftsjahr bestehende Verpflichtungen sind zu erfüllen.(3) Mit dem Tage des Austritts oder des Ausschlusses hört jeder Anspruch gegenüber dem Vermögen und den Einrichtungen des TGS auf. Desgleichen erlischt die Berechtigung zur Teilnahme an den Veranstaltungen.
(1) Die Organe des TGS sind:1. der Turntag2. der Vorstand3. der Turnrat.Weiterhin können Ausschüsse gebildet werden.(2) Bestimmend für die Tätigkeit der Organe und Ausschüsse sind diese Satzung sowie die Geschäftsordnung.(3) Die Mitglieder der Organe und Ausschüsse arbeiten ehrenamtlich.
(1) Der Turntag ist das oberste beschließende Organ des TGS.Ihm gehören stimmberechtigt an:a) die Mitglieder des Turnratesb) die Ehrenmitglieder des TGSc) die Abgeordneten der Vereine und Abteilungend) die Abgeordneten der Turnerjugend des TGS.(2) Vereine und Abteilungen haben eine Stimme und darüber hinaus für jeweils angefangene 200 gemeldete Mitglieder nach der letzten Bestandsmeldung eine weitere Stimme. Jeder Abgeordnete besitzt nur eine Stimme; Stimmübertragungen sind nicht zulässig.(3) Die Abgeordneten müssen mindestens 16 Jahre alt sein. Mitglieder des Turnrates und Ehrenmitglieder können nicht gleichzeitig Vertreter ihres Vereines oder ihrer Abteilung sein.(4) Vor Beginn des Turntages haben sich die Abgeordneten der Vereine und Abteilungen und die der Turnerjugend durch schriftliche Vollmacht auszuweisen.(5) Der Turntag wählt den Vorstand, 2 Kassenprüfer und einen Stellvertreter.
1) Der ordentliche Turntag findet in einem Rhythmus von zwei Jahren in geradzahligen Jahren statt. Tagungsort, Zeitpunkt und Tagesordnung sind mindestens 4 Wochen vorher im amtlichen Organ "Pfälzer Turner" bekanntzugeben. Diese und eine zusätzliche Einladung per elektronischer Post an die Vereinsadresse erfolgt durch den Präsidenten. Dieser kann auch den Schriftführer mit der Einladung beauftragen.(2) Anträge für die Tagesordnung müssen schriftlich eingereicht und spätestens zwei Wochen vor dem Turntag beim Präsidenten eingegangen sein. Anträge auf Änderung der Satzung müssen auf der Tagesordnung stehen.(3) Beim Turntag sind die Gremien gemäß §8 (1) antragsberechtigt.(4) Der Turntag ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten beschlussfähig.(5) Über den Verlauf des Turntages ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die gefassten Beschlüsse sind im Wortlaut festzuhalten. Die Niederschrift ist vom Präsidenten und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
(1) Dem Turntag obliegen:a) Die Festlegung der Richtlinien für die Arbeit des TGS.b) Die Entgegennahme und Besprechung der Jahres- und Kassenberichte.c) Die Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes.d) Die Beschlussfassung über Anträge.e) Die Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und Abgaben.f) Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen.g) Die Ernennung von Ehrenmitgliedern nach Maßgabe der Ehrungsordnung.Zu den Beschlüssen nach f) und g) ist eine 3/4-Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
(1) In dringenden Fällen kann der Vorstand einen außerordentlichen Turntag einberufen. Er muss ihn einberufen, wenn mindestens 1/10 der stimmberechtigten Vereine und Abteilungeneinen begründeten Antrag stellen.(2) Im übrigen wird sinngemäß wie beim ordentlichen Turntag verfahren.
(1) Den Vorstand des TGS bilden1. der Präsident2. der Vizepräsident "Allgemeines"3. der Vizepräsident "Turnen"4. der Vizepräsident "Finanzen"5. der Schriftführer6. der Oberturnwart7. vier Beisitzer8. der Jugendwart, zu wählen von der Jugendvollversammlung.(2) Die Positionen 1 bis 4 bilden das Präsidium und damit den Vorstand gemäß § 26 BGB. Zur rechtswirksamen Vertretung des TGS genügt eine der vorgenannten Personen.(3) Der Vorstand und die Kassenprüfer werden vom Gauturntag mit einfacher Mehrheit auf die Dauer ,von vier Jahren gewählt, der Stellvertreter der Kassenprüfer bis zum nächsten Turntag.(4) In Schaltjahren werden die Positionen 2, 4 und 6 gewählt.(5) In den übrigen Jahren werden die Positionen 1, 3 und 5 gewählt.(6) Die Beisitzer werden bei jedem Gauturntag neu gewählt.
besteht aus dem Vorstand und den Fachwarten. Die Fachwarte werden vom Vorstand berufen. Die Aufgaben des Turnrats sind in der Geschäftsordnung festgelegt.
In Schaltjahren wird ein Kassenprüfer 1 (für 4 Jahre) und ein Stellvertreter 1 (für 2 Jahre), in den anderen Turntagen entsprechend ein Kassenprüfer 2 und Stellvertreter 2 gewählt.
Die Entscheidung über das Vorgehen bei Wahlen trifft der Turntag.
Die Geschäftsordnung regelt die Aufgaben des Vorstands, des Turnrates und der Ausschüsse. Sie wird vom Vorstand erstellt und wird vom Turnrat genehmigt.
(1) Die Turnerjugend ist die Jugendorganisation im TGS. Ihren Weg und ihr Ziel bestimmt die Ordnung der Turnerjugend, die zu dieser Satzung nicht im Widerspruch stehen darf.(2) Sie führt und verwaltet sich selbst im Rahmen der ihr zufließenden Mittel.
Persönlichkeiten, die sich innerhalb des Turngaus besonders verdient gemacht haben, können gemäß der Ehrungsordnung des TGS geehrt werden. Bei einem Turntag können auf Vorschlag des Vorstands Ehrenmitglieder gewählt werden.
(1) Die Auflösung des TGS kann nur von einem besonderen, zu diesem Zweck einberufenen Turntag mit einer Mehrheit von 3/4 Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des TGS oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an den PTB. Dieser hat das ihm zufallende Vermögen unmittelbar und ausschließlich im Sinne der Grundsätze des TGS (§ 1, Vereinszweck) zu verwenden.
Diese Satzung wurde beim Gauturntag am 9. November 2018 beschlossen.
gez. Trygve Haag gez. Marina ZimmerPräsident Schriftführerin (kommissarisch)